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Satzung
(Neufassung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.Februar 2000)
§ 1 Name, Farben, Sitz und Zugehörigkeit
Der Verein führt den Namen ”Tennisclub Kirn e.V.”.
Seine Farben sind blau-
Der Verein hat seinen Sitz in 55606 Kirn, und ist unter Register Nr. VR753 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Sobernheim eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Tennisverbandes Rheinland (TVR) e.V.
Für den Verein ist die Satzung des TVR und die vom TVR satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich, insbesondere die Wettspielordnung, die Turnierordnung und die Disziplinarordnung.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Gesetzliche Vertretung
Der Verein wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei jeweils der 1.Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden mitwirken muss.
§ 5 Mitglieder
Der Club hat aktive und passive Mitglieder, Jugendliche und Ehrenmitglieder.
Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden. Über eine Neuaufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Aktive, Jugendliche und Ehrenmitglieder sind zur Ausübung des Tennisspiels auf der Clubanlage berechtigt. Passive Mitglieder fördern die Arbeit des Vereins, betätigen sich jedoch nicht am Sportbetrieb oder an Wettkämpfen. Sie dürfen an den sonstigen Clubveranstaltungen teilnehmen. In der Mitgliederversammlung haben sie Stimmrecht.
Als jugendliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer noch nicht volljährig ist, oder sich in Schul-
Ehrenmitglied kann jede volljährige Person werden, die sich in besonderem Maße um den Club verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Sie sind von Beiträgen und Umlagen befreit. Im übrigen haben alle Mitglieder gleiche Rechte und Pflichten.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein oder die Änderung des bestehenden Mitgliedschaftsverhältnisses kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen. Die jeweilige Erklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.
§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
wenn es mit der Zahlung seiner Beiträge 6 Monate im Rückstand ist und seine Schulden trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht begleicht, -
wenn es sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat oder den Zwecken des Clubs vorsätzlich oder beharrlich zuwiderhandelt, -
Bei Ausschluss eines Mitgliedes wird der Beitrag sofort fällig.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Umlagen sowie der Aufnahmegebühr wird entsprechend den Erfordernissen durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Aufnahmegebühr und der 1. Jahresbeitrag sind bei Beginn der Mitgliedschaft fällig. Der Vorstand ist befugt, in Ausnahmefällen einzelnen Mitgliedern Beitragszahlungen zu stunden oder zu erlassen.
Auszubildende Schüler und Studenten werden bis zu einem Lebensalter von 25 Jahren wie Jugendliche behandelt.
§ 9 Organe des Clubs
Organe des Clubs sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern und zwar dem
Vorsitzenden (Präsident)
Stellvertretenden Vorsitzenden
Sportwart (auch stellvertretender Vorsitzender)
Jugendwart
Kassenwart
Zeugwart
Die Mitgliederversammlung kann für die Vorstandspositionen Kassenwart, Sportwart und Jugendwart Stellvertreter (2.) wählen.
§ 11 Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der volljährigen Mitglieder und Ehrenmitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der 2-
Die Mitgliederversammlung kann aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, wählen. Die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt.
§ 12 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins, leitet dessen Geschäfte und entscheidet alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand beruft bei Bedarf die Mitgliederversammlung ein und legt hierfür die Tagesordnung fest.
Zur Beschlussfassung des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich, wobei der 1. Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden mitwirken muss.
Vermögensrechtliche Leistungen ab 500,00 Euro bedürfen der Genehmigung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 13 Der 1.Vorsitzende
Der 1.Vorsitzende (Präsident) führt den Verein und organisiert die Tätigkeit des Vorstandes. Er leitet die Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung wird er durch einen der beiden Stellvertreter vertreten.
§ 14 Der stellvertretende Vorsitzende
Der stellvertretende Vorsitzende erledigt im Benehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die Korrespondenz des Clubs.
Er führt über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokoll.
§ 15 Der Kassenwart
Der Kassenwart besorgt die Geldgeschäfte des Clubs und verwaltet das Clubvermögen.
Er zieht die Beiträge sowie andere Außenstände ein, hat Buch zu führen über Einnahmen und Ausgaben und legt der Mitgliederversammlung alljährlich den Kassenbericht vor.
§ 16 Der Sportwart
Der Sportwart entwirft im Einvernehmen mit dem Vorstand das sportliche Programm und sorgt für seine Durchführung, regelt Trainerfragen, Turnierfragen und damit zusammenhängende Angelegenheiten.
Der Sportwart überwacht den Spielbetrieb auf der Clubanlage, er ist befugt dem Platzwart unmittelbar Weisungen zu erteilen, die dessen Arbeitstätigkeit regeln.
Der Sportwart übt die Funktion des 2. stellvertretenden Vorsitzenden aus.
§ 17 Der Jugendwart
Der Jugendwart entwirft im Einvernehmen mit dem Vorstand das sportliche Programm für die jugendlichen Mitglieder und sorgt für seine Durchführung.
Ihm obliegt die Betreuung der Jugendlichen und ihre sportliche Erziehung im Geiste des Tennissports.
§ 18 Der Zeugwart
Dem Zeugwart obliegt die Überwachung der technischen Einrichtungen und Geräte des Vereins, sowie der Arbeit des Platzwartes. Er ist befugt, dem Platzwart unmittelbar Weisungen zu erteilen, die dessen Arbeitstätigkeit regeln.
§ 19 Mitgliederversammlung
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Ehrenmitglieder. Abstimmen kann nur, wer persönlich anwesend ist.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 15 stimmberechtigten Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung ordnet alle Clubangelegenheiten, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, insbesondere:
Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Wahl und Abwahl des Vorstandes
Festsetzung der Einnahmen, wie laufende Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Gastbeiträge
Änderung der Satzung
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Genehmigung außergewöhnlicherAusgaben (Beträge über 3.000,00 Euro) und ihrer Deckung
Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen:
jährlich in der Zeit vom 01. Februar bis zum 31. März zur Entgegennahme des Geschäftsberichtes und zur Entlastung des Vorstandes
wenn der Vorstand eine Einberufung für erforderlich hält
wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand gemeinsam beantragen. In diesem Falle ist die Mitgliederversammlung unverzüglich bekannt zu machen und spätestens 3 Wochen nach Antragstellung durchzuführen.
Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor ihrer Durchführung bekannt zu machen. Diese Frist darf nur in Notfällen unterschritten werden, insbesondere bei Beschlussunfähigkeit des Vorstandes.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder die Wahl als abgelehnt.
Anträge, die keine Satzungsänderung betreffen, können vor und während der Mitgliederversammlung gestellt werden. Anträge, die eine Satzungsänderung zur Folge haben können, müssen bis zum 10. Januar eines Jahres beim Vorstand schriftlich eingereicht werden, um in die Tagesordnung mit aufgenommen werden zu können.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Beschlüsse, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, sind nur zulässig, wenn ihr Gegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet war. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Tagesordnung, die bei der Einberufung nicht bezeichnet zu werden braucht:
Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
Erteilung der Entlastungen
Wahlen, soweit diese erforderlich sind
Festsetzung der Einnahmen
Erledigung von Anträgen
Fortschreibung der Kontrolle des Ablaufs des Erbbaurechtes
Verschiedenes
Abstimmung und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht von mindestens 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Abstimmung verlangt wird.
Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. In ihr ist der Gegenstand der Beschlüsse und Wahlen sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festzuhalten. Die Niederschrift soll auch die Namen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfassen.
§ 20 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen des Clubs erfolgen durch Aushang am Schwarzen Brett auf dem Clubgelände.
In geeigneten Fällen kann der Vorstand Bekanntmachungen auch durch Veröffentlichungen in der örtlichen Tagespresse oder durch Postsendungen, die an alle stimmberechtigten Mitglieder zu versenden sind, vollziehen.
§ 21 Liquidation des Clubs
Bei Auflösung des Clubs durch satzungsgemäßen Beschluss der Mitgliederversammlung oder auf behördliche Anordnung soll das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Clubvermögen ausschließlich tennis-
Über die Verwendung des Vermögens im Einzelnen entscheidet die Mitgliederversammlung im Rahmen der satzungsgemäßen Zweckbestimmung.
Das zuständige Finanzamt soll vor Ausführung der Vermögensauflösung hierzu gehört und seine Zustimmung abgewartet werden.